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Wir sind telefonisch von Montag bis Freitag, 8:00 bis 18:00 Uhr und Donnerstag bis 19:00 Uhr für Sie erreichbar.

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Nachlassregelung

Nachlassregelung

Wenn's um Erbe planen geht

"Keine Regelung zu treffen, ist der schlimmste Fehler, den man machen kann."

Wir helfen Ihnen dabei, dass Ihr letzter Wille in die Tat umgesetzt wird. Informieren Sie sich online oder persönlich vor Ort bei Ihrem Berater zum Thema Erben und Vererben. Machen Sie sich frühzeitig Gedanken wie Sie Ihren Nachlass gestalten wollen. Wichtige Themen sind auch Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen.

Wie kann das Erbe gestaltet werden?

Testament, Erbvertrag oder doch lieber eine Schenkung zu Lebzeiten?  

Wie muss ein Testament aussehen?

Damit der letzte Wille auch umgesetzt werden kann, müssen Formalitäten eingehalten werden.

Wie läuft das mit der Erbschaft?

Ob und wie viel Steuern Ihre Erben zahlen müssen, hängt nicht nur von der Höhe des Erbes ab.

Partner, Kinder, Geschwister – so sieht die gesetzliche Erbfolge aus

Was passiert eigentlich, wenn Sie sterben, ohne Ihren letzten Willen hinterlassen zu haben? Dann greift die gesetzliche Erbfolge

Vorsorge treffen

Bereiten Sie sich rechtzeitig auf den Fall vor, dass Sie Ihren Willen nicht mehr selbst ausdrücken können – mit einer Vorsorge­voll­macht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung.

Ihr nächster Schritt

Vereinbaren Sie einen Termin - wir helfen Ihnen gerne Ihren finanziellen Nachlass zu gestalten.

Erbfallabwicklung / Nachlassverteilung

Erbfallabwicklung / Nachlassverteilung

Wir sind für Sie da!

Der Verlust eines geliebten Menschen ist ein gravierender Einschnitt in unserem Leben. Zusätzlich zu der emotionalen Belastung werden Sie als Betroffener in den darauf folgenden Tagen mit einer Vielzahl an Formalitäten und organisatorischen Aufgaben konfrontiert. Wir stehen als Sparkasse Hochrhein an Ihrer Seite.

Nachlass - Die ersten Schritte

Damit wir die Nachlassbearbeitung durchführen können, benötigen wir zunächst eine mündliche oder schriftliche Mitteilung über den Todesfall. Sobald Ihnen die Sterbeurkunde vorliegt, reichen Sie uns diese bitte ein. Sie erhalten die Sterbeurkunde vom zuständigen Standesamt des Sterbeortes. Auf Wunsch übernimmt diese Aufgabe auch das Bestattungsinstitut für Sie.

Nachlasskonten sollen aus rechtlicher Sicht  nicht auf Dauer geführt werden. Grundsätzlich soll der Nachlass zeitnah auf die Erben aufgeteilt werden. Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben. Die Miterben bilden nach Gesetz eine Gesamthandsgemeinschaft.  Aufträge können nur  ausgeführt werden, wenn uns eine gleichlautende Weisung aller Miterben vorgelegt wird.   

Sie sind vor Ort

Für die Abwicklung/Verteilung  des Nachlasses stehen wir Ihnen  gerne persönlich  zur Verfügung.

Bei einer Erbengemeinschaft  kann zur Vereinfachung der Nachlassabwicklung auch ein Miterbe oder eine andere Person betrautwerden.

Sollen Sie als Bevollmächtigter der Erbengemeinschaft diese Aufgabe übernehmen,  setzen Sie sich  mit uns in Verbindung. Ihr Kundenberater hält  das Formular „Erbschaftsvollmacht“ für Sie bereit.   

Sie sind nicht vor Ort

Sofern es Ihnen nicht möglich ist,  persönlich vorzusprechen, nutzen Sie  unser Formular „Verfügung im Erbfall / Miterbenerklärung“.

Befinden sich Wertpapiere im Nachlassvermögen, ist unter Umständen ein persönlicher Kontakt mit unserem Kundenberater unumgänglich.   

Ausfüllhilfe

Hier finden Sie Hinweise zum Ausfüllen des Formulars "Verfügung im Erbfall / Miterbenerklärung"

Ihr nächster Schritt

Vereinbaren Sie einen Termin oder rufen Sie uns an - wir helfen Ihnen gerne weiter.

Fragen & Antworten

Häufig gestellte Fragen zum Thema Erbabwicklung

Sie sind Mitkontoinhaber oder Verfügungsberechtigter

Sie können weiterhin  über die Nachlasskonten des Verstorbenen verfügen, wenn Sie mit dem Verstorbenen  ein Gemeinschaftskonto mit Einzelverfügungsberechtigung geführt haben  oder Ihnen die/der Verstorbene zu Lebzeiten eine Bankvollmacht  über den Todesfall hinaus erteilt hat. Somit können Sie Nachlassverbindlichkeiten (z.B. Bestattungskosten)  zeitnah begleichen.  Sämtliche Transaktionen führen Sie nun für den oder die Erben  aus, d.h. Sie sind den Erben gegenüber rechenschaftspflichtig. Erben sind jederzeit berechtigt, die Kontovollmacht/en zu widerrufen.  

Sollten Sie eine notarielle General- oder Vorsorgevollmacht besitzen, legen Sie uns diese bitte zur Prüfung des Umfangs vor.  

Sie haben keine Vollmacht

Falls Sie jedoch weder ein gemeinsames Konto führen noch eine Vollmacht  besitzen, können Sie aus rechtlichen Gründen grundsätzlich erst  Auskünfte über das Vermögen erhalten und darüber verfügen, sobald  Sie uns einen Nachweis Ihrer Berechtigung vorlegen.

Sofern Sie ein Testament oder einen Erbvertrag des Verstorbenen auffinden oder verwahren, sind Sie verpflichtet,  diese Unterlagen  unverzüglich beim Notariat oder Nachlassgericht abzugeben.  Der letzte Wille des Verstorbenen wird dort eröffnet und die Beteiligten werden hierüber in Kenntnis gesetzt.  Zuständige Stelle für die Eröffnung bzw. den Erbnachweis ist i.d.R. das Nachlassgericht/Notariat, in dessen Bezirk der Erblasser zuletzt seinen Wohnsitz hatte.  Über die Eröffnung wird ein Protokoll erstellt.

Damit Sie Ihre Berechtigung nachweisen können, reichen Sie uns bitte eine beglaubigte Abschrift des eröffneten Testaments/Erbvertrags mit dem Eröffnungsprotokoll  oder einen Erbschein ein.  

Geldanlagen

Als Alleinerbe oder als Erbengemeinschaft können Sie die Geldanlagen unter den vereinbarten Bedingungen übernehmen bzw. unter Einhaltung der Kündigungsfristen auflösen. Für Sparkonten,  für die eine Urkunde ausgehändigt wurde, benötigen wir bei Verfügung die Vorlage der Sparurkunde. Sollte die Urkunde nicht mehr vorhanden sein, melden Sie uns bitte den Verlust. Unter Umständen kann sich die Nachlassabwicklung dadurch verzögern. Ferner fallen für die Bearbeitung der Verlustanzeige Gebühren an.  

Zahlungsverkehr

Daueraufträge und SEPA-Lastschriftmandate enden grundsätzlich nicht mit dem Tod des Kontoinhabers. Ein Widerruf beziehungsweise eine Löschung muss gegebenenfalls von Ihnen als Mitkontoinhaber, Erbe oder Bevollmächtigter veranlasst werden.

Damit Sie sich einen Überblick verschaffen können, lassen wir Ihnen gerne eine  Umsatzübersicht zukommen.  

Finanzamt

Wir sind gesetzlich dazu verpflichtet, die zum Nachlass gehörenden Vermögenswerte innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Todes  dem für die Erbschaftssteuer zuständigen Finanzamt mitzuteilen. Wenn Sie sich als Erbe oder Bevollmächtigter des Verstorbenen ausweisen, erhalten Sie eine Kopie dieser Vermögensaufstellung.  

Erben im Ausland

Sollten Erben Ihren Wohnsitz im Ausland haben, benötigen wir vor Auszahlung des  Nachlassvermögens eine erbschaftsteuerliche Freigabe vom Finanzamt, die sogenannte Unbedenklichkeitsbescheinigung.

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